Reiserücktrittversicherung
Reiserücktrittversicherung - Versicherung Zavarovalnica Sava d.d.
NORMALE REISERÜCKTRITTVERSICHERUNG:
mindestens 10,85 EUR oder
+ 4,03% des Gesamtbetrages (bis zu 2 Personen versichert)
+ 4,22% des Gesamtbetrages (bis einschließlich 5 Personen auf Versicherungspolice)
+ 4,42% des Gesamtbetrages (mehr als 5 Personen auf Versicherungspolice)
ERWEITERTE REISERÜCKTRITTVERSICHERUNG:
mindestens 10,85 EUR oder
+ 5,67% des Gesamtbetrages (bis zu 2 Personen versichert)
+ 5,95% des Gesamtbetrages (bis einschließlich 5 Personen auf Versicherungspolice)
+ 6,23% des Gesamtbetrages (mehr als 5 Personen auf Versicherungspolice)
Liebe Gäste,
wir bieten Ihnen die Möglichkeit der Reiserücktrittversicherung. In diesem Fall, können Sie selber das Risiko mindern. Der Schadenfall, der unter diesen Bedingungen abgesichert ist, entsteht, wenn der Versicherte die Reise absagt oder an der Reise, wegen einem der unten angeführten Gründen (die bei dem Versicherungsabschluß entstanden sind) nicht teilnehmen kann:
a) Unfall, Tod oder unerwartete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der dem Versicherten die Reise unmöglich macht,
b) Unfall, Tod oder unerwartete Verschlechterung des Gesundheitszustandes von näheren Verwandten (Ehepartner, Eltern, Kinder, Großeltern,Enkeln, Geschwister), die dem Versicherten die Reise unmöglich macht,
c) Aufruf auf Militärübung, Übungen der Territorialverteidigung, Mobilisierung von Zivilschutz oder der Unterricht und die Übungen von Zivilschutz und Aufruf von Gerichts- und Verwaltungsbehörden, wo die persönliche Anwesenheit des Versicherten obligatorisch ist,
d) Katastrophen, die dem Versicherten die Reise unmöglich machen.
Die Versicherungsanstalt deckt die Kosten des Reise-Rücktritts auch dem Versicherten, der alleine reisen muss, weil die anderen Mitreisenden-Versicherten, (die auch in der gleichen Versicherungspolice angeführt sind), die Reise abgesagt haben, oder wegen vorher angeführten Gründen nicht an der Reise teilnehmen konnten. Die Berechtigung solcher Absage muss aus der Schadensdokumentation (gemeinsame Anmeldung und gemeinsame Versicherungspolice, Ersatzansprüche von Verwandten) hervorgehen und gilt nur für einen Versicherten.
Der Versicherte ist verpflichtet, sobald er weiß, dass er an der Reise nicht teilnehmen kann, dieses schriftlich an uns mitzuteilen. Wenn der Versicherte dies nicht rechtzeitig tut, deckt die Versicherungsanstalt nur ein Teil der Kosten, die der Versicherte zahlen müsste.
Dokumentieren des Schaden-Ersatzanspruches
Der Entschädigungsberechtigte (Der Versicherte oder sein Rechtsnachfolger) muss den Schadenfall mit der glaubwürdigen Bescheinigung der zuständigen Einrichtung dokumentieren. Im Fall, dass die Reise, wegen des Rückschlags des Gesundheitszustandes des Versicherten oder seiner Verwandten, der dem Versicherten die Reise unmöglich macht, abgesagt wurde, muss dem Schaden-Ersatzanspruch auch die Kopie des Berichtes über die einstweilige Unfähigkeit für die Arbeit beigelegt sein (aus dieser muss zu ersehen sein, dass der Krankenstand mit dem Datum der geplanten Reise übereinstimmt), oder ein Gesundheitszeugnis, das die folgende Daten beinhalten muss:
- Datum über den Rückschlag des Gesundheitszustandes
- Kurze Anamnese über die Krankheit, die dem Versicherten die Reise unmöglich macht
- Art der Behandlung
Solche eine Bescheinigung muss bis einschließlich dem Tag der geplanten Reise angefertigt wurden sein.
Wenn es um den Rückschlag des Gesundheitszustandes der Verwandten des Versicherten geht, muss das Verwandtschaftsverhältnis aus dem Schadenfall ersichtlich sein.
Ersatzansprüche macht die Agentur geltend. Der Bescheinigung müssen auch die Kopie der Versicherungspolice, Anmeldungsvertrag der Reise, die zwischen der Agentur und dem Versicherten abgeschlossen war, und die Bescheinigung der zuständigen Einrichtung, gemäß den Bestimmungen der vorigen Absätze, beigefügt sein.
ANMERKUNG:
Mehr über die Versicherungsgesellschaft, können Sie hier lesen.
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1.3.2020 - Versicherungsunternehmen behaupten, dass das Coronavirus nicht (mehr) ein unvorhersehbares Ereignis ist, sodass Reiserücktritte auch für diejenigen, die ihre Reise im Falle eines Ausbruchs versichert haben, nicht gedeckt sind.
MIT EINEM NEUEN RUNDBRIEF - 28.02.2020
Änderungen:
1) Änderung der Art der Versicherung für abgeschlossene Versicherungspolicen. Es ist nicht möglich, die Form der Deckung von der normale Reiserücktrittversicherung auf eine erweiterte Reiserücktrittversicherung der abgeschlossenen Policen zu ändern.
2) Nach Ablauf von 48 Stunden ab der vorgenommenen Buchung kann die Reiserücktrittversicherung nur hinzugefügt werden, wenn die Reise mehr als 60 Tage entfernt ist (15 Tage - vor der Änderung).
MIT EINEM NEUEN RUNDBRIEF - 13.03.2020 - ERWEITERTE REISERÜCKTRITTVERSICHERUNG
Gültigkeitsstopp:
1) Die Sava Versicherungsunternehmen übernimmt nicht die Kosten für die Stornierung von Reisen aufgrund eines Ausbruchs einer Epidemie und/oder Pandemie im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus oder der COVID-19-Krankheit bei allen neu abgeschlossenen erweiterten Versicherungspolicen.
Alle bis zu diesem Datum bereits abgeschlossenen Versicherungspolicen decken die Reiserücktrittskosten aufgrund eines Ausbruchs einer Epidemie und/oder Pandemie im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus oder der COVID-19-Krankheit gemäß den ALLGEMEINEN REISERÜCKTRITTVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (SP TUR 01/19).
NORMALE REISERÜCKTRITTVERSICHERUNG:
mindestens 10,85 EUR oder
+ 4,03% des Gesamtbetrages (bis zu 2 Personen versichert)
+ 4,22% des Gesamtbetrages (bis einschließlich 5 Personen auf Versicherungspolice)
+ 4,42% des Gesamtbetrages (mehr als 5 Personen auf Versicherungspolice)
ERWEITERTE REISERÜCKTRITTVERSICHERUNG:
mindestens 10,85 EUR oder
+ 5,67% des Gesamtbetrages (bis zu 2 Personen versichert)
+ 5,95% des Gesamtbetrages (bis einschließlich 5 Personen auf Versicherungspolice)
+ 6,23% des Gesamtbetrages (mehr als 5 Personen auf Versicherungspolice)
Liebe Gäste,
wir bieten Ihnen die Möglichkeit der Reiserücktrittversicherung. In diesem Fall, können Sie selber das Risiko mindern. Der Schadenfall, der unter diesen Bedingungen abgesichert ist, entsteht, wenn der Versicherte die Reise absagt oder an der Reise, wegen einem der unten angeführten Gründen (die bei dem Versicherungsabschluß entstanden sind) nicht teilnehmen kann:
a) Unfall, Tod oder unerwartete Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der dem Versicherten die Reise unmöglich macht,
b) Unfall, Tod oder unerwartete Verschlechterung des Gesundheitszustandes von näheren Verwandten (Ehepartner, Eltern, Kinder, Großeltern,Enkeln, Geschwister), die dem Versicherten die Reise unmöglich macht,
c) Aufruf auf Militärübung, Übungen der Territorialverteidigung, Mobilisierung von Zivilschutz oder der Unterricht und die Übungen von Zivilschutz und Aufruf von Gerichts- und Verwaltungsbehörden, wo die persönliche Anwesenheit des Versicherten obligatorisch ist,
d) Katastrophen, die dem Versicherten die Reise unmöglich machen.
Die Versicherungsanstalt deckt die Kosten des Reise-Rücktritts auch dem Versicherten, der alleine reisen muss, weil die anderen Mitreisenden-Versicherten, (die auch in der gleichen Versicherungspolice angeführt sind), die Reise abgesagt haben, oder wegen vorher angeführten Gründen nicht an der Reise teilnehmen konnten. Die Berechtigung solcher Absage muss aus der Schadensdokumentation (gemeinsame Anmeldung und gemeinsame Versicherungspolice, Ersatzansprüche von Verwandten) hervorgehen und gilt nur für einen Versicherten.
Der Versicherte ist verpflichtet, sobald er weiß, dass er an der Reise nicht teilnehmen kann, dieses schriftlich an uns mitzuteilen. Wenn der Versicherte dies nicht rechtzeitig tut, deckt die Versicherungsanstalt nur ein Teil der Kosten, die der Versicherte zahlen müsste.
Dokumentieren des Schaden-Ersatzanspruches
Der Entschädigungsberechtigte (Der Versicherte oder sein Rechtsnachfolger) muss den Schadenfall mit der glaubwürdigen Bescheinigung der zuständigen Einrichtung dokumentieren. Im Fall, dass die Reise, wegen des Rückschlags des Gesundheitszustandes des Versicherten oder seiner Verwandten, der dem Versicherten die Reise unmöglich macht, abgesagt wurde, muss dem Schaden-Ersatzanspruch auch die Kopie des Berichtes über die einstweilige Unfähigkeit für die Arbeit beigelegt sein (aus dieser muss zu ersehen sein, dass der Krankenstand mit dem Datum der geplanten Reise übereinstimmt), oder ein Gesundheitszeugnis, das die folgende Daten beinhalten muss:
- Datum über den Rückschlag des Gesundheitszustandes
- Kurze Anamnese über die Krankheit, die dem Versicherten die Reise unmöglich macht
- Art der Behandlung
Solche eine Bescheinigung muss bis einschließlich dem Tag der geplanten Reise angefertigt wurden sein.
Wenn es um den Rückschlag des Gesundheitszustandes der Verwandten des Versicherten geht, muss das Verwandtschaftsverhältnis aus dem Schadenfall ersichtlich sein.
Ersatzansprüche macht die Agentur geltend. Der Bescheinigung müssen auch die Kopie der Versicherungspolice, Anmeldungsvertrag der Reise, die zwischen der Agentur und dem Versicherten abgeschlossen war, und die Bescheinigung der zuständigen Einrichtung, gemäß den Bestimmungen der vorigen Absätze, beigefügt sein.
ANMERKUNG:
Mehr über die Versicherungsgesellschaft, können Sie hier lesen.
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1.3.2020 - Versicherungsunternehmen behaupten, dass das Coronavirus nicht (mehr) ein unvorhersehbares Ereignis ist, sodass Reiserücktritte auch für diejenigen, die ihre Reise im Falle eines Ausbruchs versichert haben, nicht gedeckt sind.
MIT EINEM NEUEN RUNDBRIEF - 28.02.2020
Änderungen:
1) Änderung der Art der Versicherung für abgeschlossene Versicherungspolicen. Es ist nicht möglich, die Form der Deckung von der normale Reiserücktrittversicherung auf eine erweiterte Reiserücktrittversicherung der abgeschlossenen Policen zu ändern.
2) Nach Ablauf von 48 Stunden ab der vorgenommenen Buchung kann die Reiserücktrittversicherung nur hinzugefügt werden, wenn die Reise mehr als 60 Tage entfernt ist (15 Tage - vor der Änderung).
MIT EINEM NEUEN RUNDBRIEF - 13.03.2020 - ERWEITERTE REISERÜCKTRITTVERSICHERUNG
Gültigkeitsstopp:
1) Die Sava Versicherungsunternehmen übernimmt nicht die Kosten für die Stornierung von Reisen aufgrund eines Ausbruchs einer Epidemie und/oder Pandemie im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus oder der COVID-19-Krankheit bei allen neu abgeschlossenen erweiterten Versicherungspolicen.
Alle bis zu diesem Datum bereits abgeschlossenen Versicherungspolicen decken die Reiserücktrittskosten aufgrund eines Ausbruchs einer Epidemie und/oder Pandemie im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus oder der COVID-19-Krankheit gemäß den ALLGEMEINEN REISERÜCKTRITTVERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (SP TUR 01/19).